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Finanz- und Beitragsordnung

1. Grundsätze

1.1 Grundlagen

  • Die Satzung des Schützenclub MTL e.V.
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Die Haushalts- und Wirtschaftsführung ist sparsam und wirtschaftlich zu gestalten. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

1.2 Verantwortlichkeiten

Verantwortlich für die finanzielle Tätigkeit des Vereins ist der Schatzmeister. Sein Handeln geschieht in Übereinstimmung mit dem Vorstand.

1.3 Berichterstattung

Der Finanzbericht des abgelaufenen Rechnungsjahres ist zur ersten Mitgliederversammlung im Folgejahr (in der Regel April) durch den Schatzmeister vorzulegen.

1.4 Kassenprüfer

Die Buchführung eines jeden Haushaltsjahres ist durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung muss nach Abschluss des Rechnungsjahres vorgenommen werden. Über diese Prüfung ist ein Protokoll durch die gewählten Kassenprüfer zu erstellen, das dem Vorstand vorzulegen ist. Weiterhin berichten sie der ersten Mitgliederversammlung im Folgejahr über das Ergebnis.

Diese Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

1.5 Abwicklung des Bank- und Bargeldverkehrs

Zur Absicherung der finanziellen Arbeit des Vereins wird nachfolgend genanntes Konto geführt:

Konto: 1010037605                       
IBAN: DE60860502001010037605
BLZ: 860 502 00                         
BIC: SOLADES1GRM
Bank: Sparkasse Muldental

Einzel-Verfügungsberechtigte über das Konto sind der 1.Vorsitzende, der Schatzmeister und der stellvertretende Schatzmeister.

Jeder, der im Namen des Vereins Gelder einnimmt oder ausgibt, hat dies ordentlich zu dokumentieren (Datum, Art der Einnahme/Ausgabe, von wem, an wen, Betrag). Ausgaben für den Verein werden grundsätzlich nur gegen Einreichung von Belegen erstattet.

Über alle Finanzbewegungen ist eine genaue Buchführung zu gewährleisten.

2. Einnahmen

2.1 Beitrittsgebühr

Von jedem neuem Mitglied wird eine einmalige Beitrittsgebühr erhoben.

Ab dem Beitrittsjahr 2023 beträgt diese Gebühr 300,00 EUR.

Diese Gebühr und der anteilige Jahresbeitrag (siehe Punkt 2.2) sind bei Aufnahme in den Verein sofort fällig und per Überweisung zu zahlen.

2.2 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied zahlt ab dem Monat, in dem es in den Verein aufgenommen wurde, Mitgliedsbeiträge. Das Mitglied ist dazu verpflichtet, seinen Beitrag unaufgefordert und pünktlich zu bezahlen.

Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag jeweils am 30.November für das folgende Kalenderjahr fällig. Er ist unter Angabe des Mitgliedsnamens auf das in Punkt 1.5 angegebene Vereinskonto zu überweisen.

Der Jahresbeitrag beträgt bis einschließlich        

Beitragsjahr 2023      120,00 EUR,

ab        Beitragsjahr 2024      180,00  EUR.

Im Beitrittsjahr berechnet sich der anteilige Mitgliedsbeitrag wie folgt:

bis einschließlich 2023:

Der anteilige Jahresbeitrag beträgt 10 EUR pro Monat, aber mindestens 30 EUR.

ab 2024:

Der anteilige Jahresbeitrag beträgt 12,50 EUR pro Monat, zuzüglich 30,00 EUR (Beitrag SSB/DSB).

Mitglieder des Vorstandes und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

2.3 Einzugsermächtigung

Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt im Regelfall durch Lastschrift.

In diesem Fall wird der Mitgliedsbetrag am 15.01. des Beitragsjahres oder am darauf folgenden Werktag eingezogen.

Diese Lastschrift ist mit der Mandatsreferenz des Mitgliedes (Name, Vorname) und der Gläubiger-Identifikationsnummer des Vereins DE76ZZZ00000803507 gekennzeichnet.

Das Lastschrift-Mandat kann jederzeit erteilt oder widerrufen werden. Zur Erteilung ist das Formular des Vereins (Internet-Seite https://schützenclub-mtl.de – Downloadbereich) zu nutzen.

Das Mitglied hat zum Abbuchungszeitpunkt für ausreichende Deckung seines Kontos zu sorgen.

Änderungen der Bankverbindung  können nur über die Erteilung eines neuen Lastschrift-Mandats vorgenommen werden. Dies muss mindestens 20 Tage  vor dem nächsten Abbuchungstermin erfolgen.

Im Fall einer durch das Mitglied verschuldeten Rücklastschrift erlischt das Mandat. Das Mitglied wird dazu vorzugsweise per Email informiert. Der Beitrag  ist dann zuzüglich einer Rücklastschrift- und Mahngebühr von 10,- EUR  mit 14-tägiger Zahlungsfrist zu überweisen. Im weiteren gelten die Aussagen zum Mahnverfahren des nächsten Punktes „Beitragsrückstand“.
Für die Beitragszahlung des Folgejahres kann ein neues Mandat erteilt werden.

2.4 Beitragsrückstand

Der Eintritt eines neuen Mitgliedes ist erst mit der vollständigen Zahlung von Eintrittsgebühr und Beitrag für das laufende Jahr vollzogen.

Gerät ein Mitglied (ohne erteilte Einzugsermächtigung) mit der Zahlung des Jahresbeitrages zum 30.11. in Verzug, erfolgt im folgenden Monat eine Mahnung (vorzugsweise per Email ). Für diese Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von 10,00 € erhoben. Der Erhalt des Mahnschreibens verpflichtet zur Zahlung der Mahngebühr, auch bei sich überschneidender Zahlung. Ist trotz Mahnung der Beitrag (einschließlich Mahngebühr) bis nachfolgenden 15.01. nicht eingegangen, erfolgt der Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein mit unmittelbarer Abmeldung der Mitgliedschaft bei SSB und Landratsamt.

Für die Aktualität der Kontaktdaten ist das Mitglied verantwortlich, Folgen aus Nichterreichbarkeit gehen zu seinen Lasten.

In sozialen Härtefällen kann auf rechtzeitigen(!) Antrag des Mitgliedes an den Vorstand einmalig Stundung oder Teilzahlung des Beitrages vereinbart werden. Weiterhin ist eine Ermäßigung des Beitrages z.B. bei Unfall mit langer Rehabilitation oder bei durchgehendem Auslandsaufenthalt länger 6 Monaten möglich. Über diese Ausnahmeregelungen entscheidet der Vorstand auf der Grundlage eines formlosen Antrags des Mitgliedes, ein Rechtsanspruch besteht nicht.

2.5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erfolgen.
Eine Rückerstattung von Beiträgen erfolgt nicht.
Gleiches gilt bei einem Ausschluss aus anderen Gründen.

 

3. Ausgaben

3.1 Zusammensetzung

  • Mitgliedsbeiträge an übergeordnete Institutionen
  • Verträge zur Nutzung von Schießsportanlagen, Unterstützung der Wettkampftätigkeit
  • Kosten der laufenden Geschäftstätigkeit (Gebühren, Porto, Büromaterial, u.a.)
  • Instandhaltung und Erweiterung des Inventars
  • Gestaltung von Mitgliederversammlungen
  • Unterstützung der Teilnahme an Meisterschaften (Siehe Punkt 3.2)
  • Ausrichtungskosten für vereinsoffene Wettkämpfen

 

3.2 Kostenübernahmen bei Teilnahme an Meisterschaften

Kreismeisterschaften

  • Der Verein übernimmt die Startgebühr für diejenigen Schützen, die in einem vergleichbaren Vereinswettkampf eine Platzierung unter den 15 besten Schützen erreicht haben.

Bezirksmeisterschaften

  •  Startgebühr

Landesmeisterschaften

  • Startgebühr und Gebühren für Ummeldungen
  • Munition (Auflistung erforderlich)
  • Übernachtung nach Aufwand

Deutsche Meisterschaften

  • Startgebühr und Gebühren für Ummeldungen
  • Munition (Auflistung erforderlich)
  • Übernachtung
  • Fahrtkosten (nach Bundesreisekostengesetz) und Parkgebühren
  • Gebühren für Waffeneinlagerung

Sonstige überregionale Wettkämpfe

  • Startgebühr, falls eine Podiumsplazierung unter nachgewiesener Benennung unseres Vereins erreicht wurde

Die Abrechnung hat im laufenden Kalenderjahr zu erfolgen.

 

3.3 Verfahrensweise

Der Vorstand entscheidet auf der Grundlage der Finanzordnung über notwendige Ausgaben.

Der Vorstand ist u.a. berechtigt, in Höhe der eingenommenen Eintrittsgebühren (auch unter Einbeziehung der Vorjahre) über den Kauf, Instandhaltung und Instandsetzung von Vereinswaffen zu entscheiden.

Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist bei Überschreitung der Vertragssumme von 500 EUR in folgenden Fällen erforderlich:

  • alle Verträge und Investitionen, außer Erwerb von Vereinswaffen,
  • Erwerb von Vereinswaffen ohne Kostendeckung durch Eintrittsgebühren.

Diese Festlegung gilt nur für die Beschlussfassung im Innenverhältnis, die Handlungsbefugnis des Vereins im Außenverhältnis, insbesondere die Verfügungsberechtigung für die Vereinskonten wird dadurch nicht eingeschränkt.

 

3.4 Ausgabenvorbehalt

Die in Nr. 3.1 bis 3.3 aufgeführten Ausgaben stehen unter Finanzierungsvorbehalt.
Sie können auf Beschluss des Vorstandes ausgesetzt werden, sofern im laufenden Kalenderjahr keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Kostendeckung zur Verfügung stehen. Die Information der Mitglieder erfolgt über den Newsletter.

4. Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Finanzordnung gilt zeitlich unbegrenzt, zu ihrer Änderung ist der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.  

 

10. Änderung vom  10.12.2022